Grundsteuer ab 2025 - FAQ
1. Warum wird die Grundsteuer überhaupt geändert?
2. Welche Hebesätze gelten in der Gemeinde Oberdachstetten ab dem 1. Januar 2025?
Grundsteuer A Betriebe der Land- und Forstwirtschaft |
400 v.H. |
Grundsteuer B Grundstücke des Grundvermögens (z.B. Wohnhäuser) |
400 v.H. |
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberdachstetten hat sich im August 2024 dafür ausgesprochen, den Grundsteuerhebesatz sowohl für die Grundsteuer A also für die Grundsteuer B konstant zu halten. Dem Gemeinderat war bei dieser Entscheidung bewusst, dass durch die neue Berechnungsmethodik die Einnahmen der Gemeinde ansteigen dürften. Hierbei ist zu beachten, dass der Grundsteuerhebesatz der Gemeinde Oberdachstetten trotz steigender Aufgaben und Ausgaben seit vielen Jahrzehnten nicht erhöht worden ist.
3. Wie hoch ist meine konkrete Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025?
Jeder Grundstückseigentümer hat vom Finanzamt einen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag erhalten. Der darin vom Finanzamt festgesetzte Messbetrag wird mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert. Der sich daraus ergebene Betrag ist als Grundsteuer zu bezahlen.
Einen individuellen Hebesatz für jedes einzelne Grundstück sieht das System nicht vor. Es gibt pro Gemeinde einen einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer A und für die Grundsteuer B. Die Grundsteuerreform hat dazu geführt, dass jedes Grundstück aktuell mit der tatsächlichen Nutzung erfasst worden ist. Dadurch wurde das System auf den aktuellen Stand gebracht und überholte Angaben im Einzelfall berichtigt. Etwas verallgemeinert lässt sich aus Sicht der Gemeinde sagen, dass größere Abweichungen in der Regel bei Grundstücken auftreten, die auf älteren Angaben beruhen.
4. Bekomme ich einen neuen Bescheid?
Jeder Grundstückseigentümer hat für sein Eigentum im Dezember 2024 einen Grundsteuerbescheid erhalten, aus denen sich die tatsächliche Steuerhöhe ab dem 1. Januar 2025 ergibt.
5. Wann sollte ich Widerspruch einlegen?
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde lohnt sich in der Regel nur dann, wenn ein rechnerischer Fehler der Gemeinde (z. B. abweichender Messbetrag als Messbetrag vom Finanzamt) vorliegt.
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides über den Grundsteuermessbetrag oder an anderen vom Finanzamt ergangenen Bescheiden, muss unmittelbar gegen diese Bescheide beim Finanzamt Einspruch erhoben werden. Die Gemeinde hat auf die Bescheide des Finanzamtes sowie auf die generelle Rechtslage keinen Einfluss.
Sollte gegen den Bescheid des Finanzamts über den Grundsteuermessbetrag bereits Einspruch eingelegt worden sein, muss nicht parallel gegen den Bescheid der Gemeinde Widerspruch eingelegt werden. Sollte der eingelegte Widerspruch gegen den Bescheid der Gemeinde erfolglos bleiben, so sind zusätzlich die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
6. Wie wäre ein Widerspruch einzulegen?
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Oberdachstetten, Rathausstr. 7, 91617 Oberdachstetten einzulegen.
Die Einlegung eines Widerspruchs per E-Mail ist ausschließlich mit einer sog. zertifizierten E-Mail zulässig. Zertifiziert bedeutet, dass eine E-Mail den gesetzlichen Mindestanforderungen an den sicheren elektronischen Nachrichtenaustausch genügen muss. Die Mindestanforderungen an den sicheren elektronischen Nachrichtenaustausch per De-Mail regelt das "Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften" (De-Mail-Gesetz). Diese Mindestanforderungen gelten für alle De-Mail-Anbieter in gleicher Weise (Quelle: www.bmi.bund.de). Ein Widerspruch mit einer einfachen E-Mail ist nicht zulässig und entfaltet keine rechtliche Wirkung.